Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/5#abs-1 (1) Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Regierungssekretäranwärter“ oder zur „Regierungssekretäranwärterin“ ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/5#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/5#abs-3 (3) Mit Erwerb der Laufbahnbefähigung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/5#abs-4 (4) (aufgehoben)

§ 4 § 6