Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 7 Dienstaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Vorgesetzte des Anwärters sind

1. der Ausbildungsleiter und die jeweiligen Ausbilder sowie die Lehrkräfte,

2. für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstätte, die von ihm Beauftragten und die Lehrkräfte.

§ 6 § 8