Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 4 Einstellungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (Einstellungsbehörde) stellt die Anwärter ein.