(1) Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Regierungssekretäranwärter“ oder zur „Regierungssekretäranwärterin“ ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(3) Mit Erwerb der Laufbahnbefähigung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.
(4) (aufgehoben)