Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/3#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und in einem Auswahlverfahren nach Absatz 2 zugelassen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/3#abs-2 (2) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt werden kann. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales setzt zuvor jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Die Auswahlentscheidung trifft das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.

§ 2 § 4