Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 2 Ziel der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ziel der Ausbildung ist es, durch die Vermittlung von praxisbezogenen Fachkenntnissen und berufspraktischen Fähigkeiten Beamte heranzubilden, die durch ihr Verständnis für gesellschaftspolitische und soziale Zusammenhänge sowie durch bürgernahes Verhalten für den Dienst in der Sozialverwaltung geeignet sind.

§ 1 § 3