(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und in einem Auswahlverfahren nach Absatz 2 zugelassen wurde.
(2) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt werden kann. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales setzt zuvor jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Die Auswahlentscheidung trifft das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.