Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 17 Berufspraktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Ausbildungsabschnitt einen Plan; dieser ist dem Anwärter bekannt zu geben. Der Anwärter führt Beschäftigungsnachweise.