Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 16 Ausbildungsleiter, Ausbilder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/16#abs-1 (1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist durch die Einstellungsbehörde ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter zum Ausbildungsleiter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/16#abs-2 (2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/16#abs-3 (3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.

§ 15 § 17