Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 18 Stationszeugnis, Abschnittszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/18#abs-1 (1) Die Leistungen in jedem Ausbildungsabschnitt werden in einem Ausbildungsabschnittszeugnis mit einer Note nach § 13 Abs. 4 bewertet. Ein Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Das Ausbildungsabschnittszeugnis erstellt der Ausbildungsleiter am Ende eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes. Es ist dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen und dem Anwärter vor der Vorlage an die Einstellungsbehörde zu eröffnen. Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausbildungsabschnittszeugnis schriftlich zu äußern. Die Äußerung ist dem Abschnittszeugnis beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/18#abs-2 (2) Wenn eine Station innerhalb eines Ausbildungsabschnittes mindestens vier Wochen dauert, erstellt der Ausbilder hierfür ein Stationszeugnis. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Besteht der Ausbildungsabschnitt aus mehreren Stationen, ergibt sich die Note des Ausbildungsabschnitts aus dem Durchschnitt der Noten der Stationszeugnisse. Besteht der Ausbildungsabschnitt aus einer Station und weiteren Zeiten, die nicht die Länge von vier Wochen erreichen, so ist die Stationsnote gleichzeitig Ausbildungsabschnittsnote; die in den weiteren Zeiten erbrachten Leistungen werden in diesem Falle nicht bewertet. Das Stationszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.