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§ 17 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Berufspraktische Ausbildung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Ausbildungsabschnitt einen Plan; dieser ist dem Anwärter bekannt zu geben. Der Anwärter führt Beschäftigungsnachweise.