Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 10 Ausbildungsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/10#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde regelt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Ausbildungsstätte und im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales die Ausbildung in einem Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/10#abs-2 (2) Dieser beinhaltet einen fachtheoretischen und einen berufspraktischen Teil.