Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag des Anwärters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn

1. die berufspraktische Ausbildung um mindestens zwei Monate oder die fachtheoretische Ausbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder

2. der Stand der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung unzureichend ist.

§ 8 § 10