nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Ausbildungsplan

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde regelt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Ausbildungsstätte und im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales die Ausbildung in einem Ausbildungsplan.

(2) Dieser beinhaltet einen fachtheoretischen und einen berufspraktischen Teil.