Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung

SächsSozAnerkVO

§ 5b Europäischer Vorwarnmechanismus, gegenseitige Unterrichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, denen von sächsischen Behörden oder Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5b#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5b#abs-3 (3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach den Absätzen 1 und 2 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,

2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

3. dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5b#abs-4 (4) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 verpflichtet, die zuständigen Stellen der Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen gibt die zuständige Behörde bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer an und teilt spätere Änderungen dieses Datums mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5b#abs-5 (5) Eingehende Warnmeldungen, die aus Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über das IMI betreffend Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik übermittelt werden, werden der nach § 1a Absatz 1 und 5 zuständigen Behörde übermittelt. § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 5a § 6