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§ 7 SächsSozAnerkG (Sachsen) — Überleitungsvorschriften

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt.