Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
SächsSozAnerkG§ 2 Staatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/2#abs-1 (1) Wurde das Diplom oder der Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, wird auf Antrag staatlich anerkannt, wer ein Berufspraktikum abgeleistet und ein Abschlußkolloquium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften im Freistaat Sachsen abgelegt hat sowie persönlich geeignet ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkG/2#abs-2 (2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 erlassenen Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.