Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SächsSozAnerkG

§ 2a Staatliche Anerkennung von Studiengängen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.

§ 2 § 3