Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
SächsSozAnerkG§ 2a Staatliche Anerkennung von Studiengängen
Stand: 26.08.2026
Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2a SächsSozAnerkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 21.25Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin bei universitärem Diplomabschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.