Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz
SächsSorbGPräambel
Stand: 26.08.2026
In Anerkennung des Willens des sorbischen Volkes, das in der Nieder- und Oberlausitz seine angestammte Heimat hat und seine Sprache und Kultur bis in die heutige Zeit bewahrt hat, seine Identität auch in Zukunft zu erhalten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Sorben außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland keinen Mutterstaat haben, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für den Schutz und die Bewahrung ihrer Sprache, Kultur und Überlieferung trägt,
im Bewußtsein, daß der Schutz, die Pflege und Entwicklung der sorbischen Werte sowie die Erhaltung und Stärkung des sorbisch-deutschen Charakters der Lausitz im Interesse des Freistaates Sachsen liegen,
in Erkenntnis, daß das Recht auf die nationale und ethnische Identität sowie die Gewährung der Gesamtheit der Volksgruppen- und Minderheitenrechte keine Gabe und kein Privileg, sondern Teil der universellen Menschen- und Freiheitsrechte sind,
in Erfüllung der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten internationalen Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten und Volksgruppen,
unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes , Artikel 35 des Einigungsvertrages , ergänzt um die Protokollnotiz Nummer 14, und die Verfassung des Freistaates Sachsen
unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes , Artikel 35 des Einigungsvertrages , ergänzt um die Protokollnotiz Nummer 14, und die Verfassung des Freistaates Sachsen
beschließt der Sächsische Landtag, ausgehend von Artikel 6 der Sächsischen Verfassung , das nachstehende Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG).