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SächsSorbG

§ 6 Rat für sorbische Angelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/6#abs-1 (1) Der Sächsische Landtag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen Rat für sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes gemäß § 3 steht für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/6#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, haben der Sächsische Landtag und die Staatsregierung den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/6#abs-3 (3) Die Mitglieder des Rates für sorbische Angelegenheiten üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 § 7