Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz
SächsSorbG§ 1 Sorbische Volkszugehörigkeit
Stand: 26.08.2026
Zum sorbischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei. Es darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen keine Nachteile erwachsen.