Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 15 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/15#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen fördert die Zusammengehörigkeit und unterstützt die länderübergreifenden Interessen der Sorben der Nieder- und Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet er mit dem Land Brandenburg zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/15#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen bezieht die sorbischen Verbände und Institutionen in seine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Staaten angemessen ein.

§ 14 § 16