Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz
SächsSorbG§ 14 Medien
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen ist bemüht, daß die sorbische Sprache und Kultur insbesondere durch sorbischsprachige Sendungen und Beiträge in den Medien angemessen berücksichtigt werden.