(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Zusammengehörigkeit und unterstützt die länderübergreifenden Interessen der Sorben der Nieder- und Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet er mit dem Land Brandenburg zusammen.
(2) Der Freistaat Sachsen bezieht die sorbischen Verbände und Institutionen in seine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Staaten angemessen ein.