nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 SächsSorbG (Sachsen) — Länderübergreifende Zusammenarbeit

Sächsisches Sorbengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Zusammengehörigkeit und unterstützt die länderübergreifenden Interessen der Sorben der Nieder- und Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet er mit dem Land Brandenburg zusammen.

(2) Der Freistaat Sachsen bezieht die sorbischen Verbände und Institutionen in seine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Staaten angemessen ein.