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§ 14 SächsSorbG (Sachsen) — Medien

Sächsisches Sorbengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Sachsen ist bemüht, daß die sorbische Sprache und Kultur insbesondere durch sorbischsprachige Sendungen und Beiträge in den Medien angemessen berücksichtigt werden.