Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 12 Wissenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/12#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen fördert die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der sorbischen Sprache, Geschichte und Kultur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/12#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen unterhält eine universitäre Forschungs- und Lehreinrichtung für Sorabistik an der Universität Leipzig.

§ 11 § 13