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§ 12 SächsSorbG (Sachsen) — Wissenschaft

Sächsisches Sorbengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der sorbischen Sprache, Geschichte und Kultur.

(2) Der Freistaat Sachsen unterhält eine universitäre Forschungs- und Lehreinrichtung für Sorabistik an der Universität Leipzig.