Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 11 Ansprechpartner bei den Behörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/11#abs-1 (1) Im sorbischen Siedlungsgebiet soll bei den Behörden des Freistaates Sachsen und den Behörden der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts möglichst ein der sorbischen Sprache mächtiger Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/11#abs-2 (2) Im sorbischen Siedlungsgebiet wirkt der Freistaat Sachsen darauf hin, daß die Belange der Sorben sowie der Erwerb sorbischer Sprachkenntnisse in dem Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung angemessen Berücksichtigung finden.

§ 10 § 12