(1) Der Teilschulnetzplan wird nach jeweils fünf Jahren entsprechend dieser Verordnung fortgeschrieben. Dabei ist er auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Eine vorzeitige Anpassung ist vorzunehmen, soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordert.