Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 15 Form, Inhalt und Bekanntmachung des Teilschulnetzplanes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/15#abs-1 (1) Der Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen ergeht als Allgemeinverfügung in Form eines Bescheides.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/15#abs-2 (2) Der Bescheid wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht.

§ 14 § 16