Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 15 Form, Inhalt und Bekanntmachung des Teilschulnetzplanes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/15#abs-1 (1) Der Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen ergeht als Allgemeinverfügung in Form eines Bescheides.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/15#abs-2 (2) Der Bescheid wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht.