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§ 12 SächsSchulnetzVO (Sachsen) — Vollständigkeit der Unterlagen

Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Eingang der Unterlagen zum Schulnetzplan des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei der obersten Schulaufsichtsbehörde prüft diese die Unterlagen unverzüglich auf deren Vollständigkeit und erteilt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung bleibt dem Genehmigungsverfahren durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorbehalten.

(2) Die Eingangsbestätigung ergeht an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1. mit der Bestätigung, dass die eingereichten Unterlagen und Daten in formaler Hinsicht vollständig sind, oder

2. mit der Mitteilung, dass weitere Unterlagen oder Daten zur Bearbeitung des Teilschulnetzplanes erforderlich sind.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 2 muss eine genaue Bezeichnung der Unterlagen oder Daten enthalten.

(4) Ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beginnt der Lauf der Frist nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes .