Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung
SächsSchulStatVO§ 4 Schüler- und Absolventenprognose
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/4#abs-1 (1) Die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose ist auf der Grundlage der für die Schulstatistik erhobenen aggregierten Daten und der letzten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen zu erstellen. Die Datenanforderungen für die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose sind in der Anlage 2 enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/4#abs-2 (2) Die Vorausberechnung der regionalisierten Schüler- und Absolventenzahlen erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren.