Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung
SächsSchulStatVO§ 5 Übermittlung und Veröffentlichung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/5#abs-1 (1) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen der Schulstatistik zu veröffentlichen. Dies gilt auch, wenn Tabellenfeldern weniger als vier Fälle zu Grunde liegen und solange ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Daten Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/5#abs-2 (2) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die insbesondere den Namen und die Anschrift der Schule, die Schulart, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse, den Dienststellenschlüssel, die Ausbildungsrichtung, die Schülerzahl, die Klassenzahl sowie die Trägerschaft enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/5#abs-3 (3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen im Zusammenhang mit der Schüler- und Absolventenprognose zu veröffentlichen.