Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung

SächsSchulStatVO

§ 3 Periodizität, Stichtag und Auskunftspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-1 (1) Die Schulstatistik wird schuljährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-2 (2) Der Stichtag für die Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz wird für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die Schulen in freier Trägerschaft und für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-3 (3) Berichtszeitraum für die Erhebung von Unterrichtsdaten der Schulstatistik ist die Kalenderwoche, in die der Stichtag fällt, und für ausgewählte Merkmale (zum Beispiel Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen) das jeweils zurückliegende Schuljahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-4 (4) Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes müssen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-5 (5) Erste Auswertungen der Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fertig zu stellen und an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/3#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5. Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes teilen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft zu den Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 mit. Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erhebungszeitraum und Stichtag zugrunde zu legen sowie der von diesem vorgegebene Erhebungsbogen zu verwenden. Die Vorschriften nach dem Neunten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 2 § 4