Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung
SächsSchulStatVO§ 2 Hilfsmerkmale
Stand: 26.08.2026
Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse und Internetadresse der Schule,
2. Rechtsstatus der Schule,
3. Schulträger,
4. Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie
5. Schulart der Schule und Dienststellenschlüssel.