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§ 3 SächsSchulStatVO (Sachsen) — Periodizität, Stichtag und Auskunftspflicht

Sächsische Schulstatistikverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulstatistik wird schuljährlich durchgeführt.

(2) Der Stichtag für die Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz wird für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die Schulen in freier Trägerschaft und für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(3) Berichtszeitraum für die Erhebung von Unterrichtsdaten der Schulstatistik ist die Kalenderwoche, in die der Stichtag fällt, und für ausgewählte Merkmale (zum Beispiel Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen) das jeweils zurückliegende Schuljahr.

(4) Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes müssen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen.

(5) Erste Auswertungen der Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fertig zu stellen und an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5. Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes teilen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft zu den Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 mit. Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erhebungszeitraum und Stichtag zugrunde zu legen sowie der von diesem vorgegebene Erhebungsbogen zu verwenden. Die Vorschriften nach dem Neunten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.