Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulstatistikverordnung
SächsSchulStatVO§ 1 Erhebungsbereiche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/1#abs-1 (1) Zur Durchführung der jährlichen statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und freier Trägerschaft nach § 63b Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes (Schulstatistik) werden Daten erhoben:
1. zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht nach Abschnitt 1 der Anlage 1,
2. zu Schülerinnen und Schülern nach Abschnitt 2 der Anlage 1,
3. zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen nach Abschnitt 3 der Anlage 1,
4. zu Schulpartnerschaften sowie
5. zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 4 der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/1#abs-2 (2) Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden als Landesstatistik, diejenigen nach Absatz 1 Nummer 5 als Bundesstatistik vom Statistischen Landesamt geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulStatVO/1#abs-3 (3) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 5 befragt die Schule die Eltern, ob und in welchem Rahmen ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem Betreuungsangebot nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes betreut wird.