Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung

SächsSchulGesPflVO

§ 3 Umfang der Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/3#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt bietet eine Impfberatung entsprechend dem festgestellten, aktuellen Impfstatus an. Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern können im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung und den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes Impfungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/3#abs-2 (2) Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes umfassen eine kinder- und jugendärztliche Untersuchung mit Beurteilung schulrelevanter Aspekte im Rahmen des von den Eltern oder der Schule benannten Klärungsbedarfs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/3#abs-3 (3) Maßnahmen zur Erkennung von Zahnerkrankungen umfassen die Erhebung des Zahnstatus, die Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, die Erfassung der Mundhygiene sowie die Überwachung der Gebissentwicklung. Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, wie zum Beispiel Mundhygieneunterweisung, Ernährungsberatung und örtliche Fluoridanwendung (zahnmedizinische Gruppenprophylaxe), angeboten werden. Die örtliche Fluoridanwendung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Eltern. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 2 § 4