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SächsSchulGesPflVO

§ 4 Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/4#abs-1 (1) Die Schulaufnahmeuntersuchung findet grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/4#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt stimmt den Untersuchungstermin mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Termin mit dem Schulleiter ab. Stehen keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung oder liegt nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Schulleiter oder den Leiter des Gesundheitsamtes sonst ein zwingender Sachgrund vor, kann die Schulaufnahmeuntersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/4#abs-3 (3) Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Termin und den Ort der Schulaufnahmeuntersuchung und weist die Eltern darauf hin, dass die Anwesenheit mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils bei der Untersuchung erforderlich ist. Das Gesundheitsamt informiert den Schulleiter spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres über die Teilnahme der betreffenden Kinder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/4#abs-4 (4) Ist die Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils zum Termin der Schulaufnahmeuntersuchung aus zwingendem Grund, wie zum Beispiel Krankheit, nicht möglich, vereinbaren die Eltern unverzüglich einen neuen Termin für die Untersuchung mit dem Gesundheitsamt.

§ 3 § 5