Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung
SächsSchulGesPflVO§ 2 Zuständigkeit, Inhalt und Durchführung der Schulgesundheitspflege, Verantwortlicher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/2#abs-1 (1) Zuständig für die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nach § 26a des Sächsischen Schulgesetzes sind die Gesundheitsämter. Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/2#abs-2 (2) Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung von für die ärztlichen Untersuchungen und für die Wahrung des Datenschutzes geeigneten Räumlichkeiten.