Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/46#abs-1 (1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/46#abs-2 (2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/46#abs-3 (3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/46#abs-4 (4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.