Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 47 Elternrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/47#abs-1 (1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/47#abs-2 (2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/47#abs-3 (3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.