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SächsSchulG

§ 45 Elternvertretung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/45#abs-1 (1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/45#abs-2 (2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);

2. in der Schulkonferenz und

3. im Landesbildungsrat

wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/45#abs-3 (3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/45#abs-4 (4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/45#abs-5 (5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.

§ 44 § 46