Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 9 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
Stand: 26.08.2026
Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.