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§ 9 SächsSchiffVO (Sachsen) — Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände

Sächsische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.