Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
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Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.