Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 4 Verkehrsstörende Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.