An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.
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An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.