Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 5 Inbetriebnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/5#abs-1 (1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 2013/53/EU unterliegen, dürfen nur dann bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Sachen noch die Umwelt gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgas- und Geräuschemissionen nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/5#abs-2 (2) Unbeschadet des § 1 Absatz 2 Nummer 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen ist.