Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 3 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen haben auf Anforderung von Bediensteten der Schifffahrtsbehörde und des Polizeivollzugsdienstes beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

§ 2 § 4