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SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/5#abs-1 (1) Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 können den Vorsitzenden, die übrigen unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter aus wichtigem Grund gemeinsam abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Amtsführung bis zum Ablauf der Amtsperiode unzumutbar ist. Kommt ein gemeinsamer Beschluss über die Abberufung nicht zustande, entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag einer der Beteiligten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 über die Abberufung. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/5#abs-2 (2) Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 können aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/5#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/5#abs-4 (4) Die Abberufung nach Absatz 2 und die Amtsniederlegung nach Absatz 3 sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie werden mit dem Eingang der Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam. Bei der Abberufung nach Absatz 2 ist der Geschäftsstelle der Nachfolger schriftlich zu benennen. Die Geschäftsstelle unterrichtet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 schriftlich über die Abberufung oder Amtsniederlegung.

§ 4 § 6